10 (pag. 367 Z. 12 ff.). Zu Beginn habe sie dem die Uhr beanspruchenden Privatkläger gesagt, sie gebe ihm die Uhr, damit er etwas habe vom Vater. Zum abgemachten Übergabetermin sei der Privatkläger nicht erschienen und habe von ihr verlangt, dass sie die Uhr zu Fürsprecher E.________ bringe. Sie habe dann das Gefühl gehabt, dass es nicht an ihr sei, die Uhr zu bringen. Wenn der Privatkläger die Übergabequittung unterschrieben hätte, hätte sie sie ihm immer gegeben (pag. 367 f. Z. 39 ff.).