359 ff.). Auch in Bezug auf den Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung der fraglichen Arbanduhr blieb die Beschuldigte in der Berufungsverhandlung bei ihren bisherigen Aussagen. Der Erblasser habe die Formulierung des Testaments vom 2. Juni 2015 zu Hause nach einer Vorlage des Notars abgeschrieben (pag. 361 Z. 17 ff.). Der Begriff Mobiliar sei nicht gross diskutiert worden. Für ihn sei das Mobiliar alles gewesen, was in der Wohnung gewesen sei (pag. 361 Z. 32 ff.). Der Erblasser habe mehrere Uhren gehabt und sich immer mal wieder eine neue zum Tragen gekauft