, S. 14 ff. der Urteilsbegründung). Als objektive Beweismittel sind insbesondere das Schreiben vom 17. Mai 2017 von Rechtsanwalt B.________ als Vertreter der Beschuldigten an den Vertreter der Erben (pag. 11 f.) und die Sicherstellung der Armbanduhr der Marke J.________ anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. März 2018 bei der Beschuldigten (pag. 37) von Bedeutung. Subjektive Beweismittel sind die Aussagen der Beschuldigten bei der Polizei (pag. 64 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 224 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 359 ff.).