Bestritten ist hingegen, ob die Beschuldigte die Armbanduhr für sich beanspruchen darf. Die Beschuldigte machte geltend, die Uhr gehöre zum Mobiliar, das ihr gemäss dem Vermächtnis aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 2. Juni 2015 zustehe. Die Privatkläger sind hingegen der Auffassung, dass die Uhr nicht zum Mobiliar gehöre und das Eigentum daran aufgrund der Universalsukzession im Zeitpunkt des Todes des Erblassers auf die Erbengemeinschaft übergegangen sei. 10.3 Beweismittel Für die Zusammenfassung der relevanten Beweismittel kann wiederum auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 275 ff., S. 14 ff.