223 sowie oben Ziff. I.6.). 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Armbanduhr der Marke J.________ dem Erblasser gehört hatte, ca. CHF 2'000.00 wert ist und sich nach seinem Tod bis zur Sicherstellung anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. März 2018 im Besitz der Beschuldigten befand. Auch unbestritten ist, dass der Sohn des Erblassers die Uhr von der Beschuldigten herausverlangt hat, die Beschuldigte die Herausgabe jedoch schlussendlich verweigerte. Bestritten ist hingegen, ob die Beschuldigte die Armbanduhr für sich beanspruchen darf.