Wie bereits erwähnt, ist anzunehmen, dass die über M.________ bestellten Produkte für den Erblasser bestimmt waren und er der Beschuldigten die Bezahlung versprochen bzw. in Auftrag gegeben hatte. Die Danksagung erfolgte alleine im Namen der Beschuldigten als persönlicher Abschied vom Erblasser (pag. 89). Die Verwendung eines Betrages vom CHF 259.48 als Haushaltsgeld ist nicht näher belegt. In diesem Zusammenhang ist immerhin zu vermerken, dass der Anwalt der Privatklägerin im Schreiben vom 17. Mai 2017 für die Zeit von Anfang März bis Ende August 2017 von den Privatklägern Haushaltsgeld gefordert hat (pag. 11 f.).