85), die Bezahlungen der Stromrechnungen für Januar und Februar 2017 von insgesamt CHF 185.25 (pag. 86 f.) und den Rest von CHF 259.48 verwendete sie als Haushaltsgeld. Mangels anderer Beweise muss auf diese Angaben abgestellt werden. Die Bezahlung der Stromrechnungen ist vom angeklagten Sachverhalt nicht erfasst und erfolgte damit unbestrittenermassen im Interesse der Erbengemeinschaft. Ob der Restbetrag von CHF 1'314.75 im Interesse der Erbengemeinschaft bzw. in zulässiger Weise verwendet wurde, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. Wie bereits erwähnt, ist anzunehmen, dass die über M._