366 Z. 26 ff.). Sie wollte einfach den gemäss Auftrag des Erblassers vordefinierten Bezug trotz seines Todes noch ausführen. Gemäss eigenen Angaben bzw. Angaben der Verteidigung (pag. 80 f.) verwendete die Beschuldigte das abgehobene Geld für die Bezahlung dreier Rechnungen für alternativmedizinische Präparate aus dem «M.________ N.________ Shop» vom 21. Januar, 22. Februar und 28. Februar 2017 im Gesamtbetrag von CHF 740.57 (pag. 82 ff.), die Bezahlung der Rechnung für eine Danksagung in der Zeitung in ihrem Namen über CHF 314.70 vom 27. April 2017 (pag. 85), die Bezahlungen der Stromrechnungen für Januar und Februar 2017 von insgesamt CHF 185.25 (pag.