363 Z. 28). Aufgrund des schlechten Verhältnisses zu diesen dürfte ihr auch bewusst gewesen sein, dass diese mit ihrem Handeln kaum einverstanden wären. Sie hat nicht mit ihnen gesprochen (pag. 364 f. Z. 40 ff.). Ebenso wusste sie, dass sie nach dem Tod eigentlich kein Geld abheben darf (pag. 364 Z. 8, 366 Z. 26 ff.). Die über den Tod hinaus geltende Generalvollmacht (pag. 21) setzte die Beschuldigte nicht bewusst ein (pag. 363 Z. 39 ff.). Die Beschuldigte schilderte, dass ihr die Tatsache, ob sie es dürfe oder nicht, in diesem Moment, in dem sie aufgrund des plötzlichen Todes ihres Partners unter Schock stand, egal war (pag. 366 Z. 26 ff.).