Darüber, weshalb der Erblasser der Beschuldigten den Auftrag gab, CHF 1'500.00 abzuheben und dann aber am Dienstag, den 7. März 2017, selbst noch CHF 1'000.00 abhob, kann nur spekuliert werden. Es lässt sich auch nicht feststellen, wie dieser Betrag verwendet wurde. Mangels anderer Beweise muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte davon nichts wusste. Aus diesem Geldbezug lässt sich nichts fürs Verfahren ableiten. Die Beschuldigte wusste gemäss ihren eigenen Aussagen, auf die abzustellen ist, dass das Geld auf den Konten des Erblassers nach dem Tod auf seine Erben übergeht (pag. 226 Z. 42 f., 361 Z. 3). Sie wusste auch, wer seine Erben waren (pag. 363 Z. 28).