8 übersteigenden Teil des Geldes hatte er sich nicht ausdrücklich geäussert (pag. 364 Z. 11 ff.). Allerdings war der Erblasser jeweils grossenteils für die Kosten des gemeinsamen Haushaltes aufgekommen (pag. 226 Z. 7 ff., 362 Z. 16 f.), sodass die Beschuldigte von seiner konkludenten Einwilligung zur Verwendung für laufende Kosten im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Haushalt ausgehen durfte. Darüber, weshalb der Erblasser der Beschuldigten den Auftrag gab, CHF 1'500.00 abzuheben und dann aber am Dienstag, den 7. März 2017, selbst noch CHF 1'000.00 abhob, kann nur spekuliert werden.