83) gegeben, wenn die Präparate für die Beschuldigte bestimmt gewesen wären. Ob die Behandlung mit alternativmedizinischen Präparaten aus medizinischer Sicht sinnvoll war, ist unerheblich. Es muss zu Gunsten der Beschuldigten angenommen werden, dass sie jedenfalls den Wünschen des Erblassers entsprach. Zum den Rechnungsbetrag