67 Z. 116 f., 224 Z. 24 f., 364 Z. 5 f.). Die Beschuldigte gab an, dass die Klinik Arlesheim ihr gesagt habe, welche Medikamente sie bestellen solle (pag. 225 Z. 13 f., pag. 365 Z. 12 f.). Die Kammer glaubt den Aussagen der Beschuldigten, dass die Präparate, die gemäss den Rechnungen der Firma M.________ auf ihren Namen bestellt wurden, für den Erblasser bestimmt waren und er diese einnahm (vgl. z.B. Aussage zur Verabreichung pag. 366 Z. 41 f.). Insbesondere hätte es keinen Grund für eine Expresslieferung (vgl. pag. 83) gegeben, wenn die Präparate für die Beschuldigte bestimmt gewesen wären.