Allerdings hat sie den Auftrag zum Geldbezug nicht ausdrücklich auch für nach dem Tod des Erblassers erhalten. Dies hat sie zum einen nie so ausgesagt, zum anderen dürfte der Erblasser aufgrund des plötzlichen Eintritts seines Todes bei der Erteilung des Auftrages nicht damit gerechnet haben, dass die Beschuldigte den Bezug nicht mehr zu seinen Lebzeiten würde tätigen können. Als Verwendungszweck des Geldes war seitens des Erblassers ausdrücklich die Bezahlung der Rechnungen für Medikamente aus dem «M.________ N.________ Shop» genannt worden (pag. 67 Z. 116 f., 224 Z. 24 f., 364 Z. 5 f.).