Wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer gestützt auf die konstanten glaubhaften Aussagen der Beschuldigten davon aus, dass sie vom Erblasser am Montag oder Dienstag vor seinem Tod die Bankkarte und den PIN-Code mit dem Auftrag, CHF 1'500.00 abzuheben, erhalten hat (vgl. pag. 67 Z. 115 f., 224 Z. 24, 225 Z. 33 ff., 364 Z. 5). Allerdings hat sie den Auftrag zum Geldbezug nicht ausdrücklich auch für nach dem Tod des Erblassers erhalten.