Zum Geldbezug Wie die Beschuldigte schilderte, hat es der Erblasser zu Lebzeiten verpasst, rechtzeitig eine klare Vorsorgeregelung zu Gunsten seiner Partnerin vorzunehmen. Er wurde krank und sein Zustand verschlechterte sich sehr rasch, so dass sein Tod sehr überraschend eintraf (vgl. pag. 66 Z. 51 ff., 226 Z. 39 ff., 360 Z. 36 ff., 363 Z. 15 f.). Wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer gestützt auf die konstanten glaubhaften Aussagen der Beschuldigten davon aus, dass sie vom Erblasser am Montag oder Dienstag vor seinem Tod die Bankkarte und den PIN-Code mit dem Auftrag, CHF 1'500.00 abzuheben, erhalten hat (vgl. pag.