225 Z. 38 ff.). In der Berufungsverhandlung führte sie auf Frage hin detailliert aus, dass der Erblasser, obwohl er in schlechtem Zustand gewesen sei und sie ihn nicht alleine habe gehen lassen wollen, an diesem Tag, d.h. am 7. März 2017, darauf bestanden habe, noch in sein Büro zu fahren (pag. 364 Z. 20 ff., pag. 366 Z. 14 ff.). Obwohl in den Aussagen der Beschuldigten der Schmerz über den Tod des Erblassers und auch Frust und Wut aufgrund des Verhaltens vor allem der Privatklägerin spürbar war, blieb sie immer sachlich.