__ seien alle Kosten noch weitergelaufen und er habe gewollt, dass die Medikamente noch bezahlt würden. Bei einem gemeinsamen Haushalt sei es üblich, dass man für den Partner etwas in eigenem Namen bestelle. Bei der Danksagung bestehe ein abgeleitetes Interesse. Die Privatklägerin habe die Beschuldigte ausgeschlossen, weshalb diese selbst habe handeln müssen. Ihre Handlung sei im Interesse des Verstorbenen gewesen, was auf die Erbengemeinschaft durchschlage (pag. 371). 9.6 Würdigung der Kammer 9.6.1