Sie habe davon ausgehen können, dass sie das Geld verwenden dürfe. Vor dem Tod habe eine einfache Gesellschaft durch Konkubinat bestanden, wobei der Erblasser den gemeinsamen Haushalt finanziert habe. Die Pflichten bzw. die Abwicklung der Auflösung der einfachen Gesellschaft seien auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Die Generalvollmacht habe die Beschuldigte ebenfalls autorisiert, die CHF 1'500.00 zu holen. Nach dem Tod von Herrn F.________ seien alle Kosten noch weitergelaufen und er habe gewollt, dass die Medikamente noch bezahlt würden.