272 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung). Es sei davon auszugehen, dass die Bezahlung der beiden Stromrechnungen der Monate Januar und Februar 2017 von insgesamt CHF 185.25 im Interesse der Erbengemeinschaft gewesen sei. Die Begleichung der Rechnungen von M.________, die veröffentlichte Danksagung im Namen der Beschuldigten und die Verwendung als Haushaltsgeld seien hingegen nicht im Interesse der Erbengemeinschaft gewesen. Die Beschuldigte habe das Geld abgehoben, obwohl ihr klar gewesen sei, dass das Geld auf den Konten an die Erben übergangen sei (pag. 273 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung). 9.5 Vorbringen der Verteidigung