6 9.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, dass der Erblasser die Beschuldigte ermächtigt habe, von seinem Konto Geld abzuheben. Es sei davon auszugehen, dass er dies getan habe, um laufend anfallende Kosten des gemeinsamen Lebensunterhalts zu begleichen. Hingegen sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte vom Erblasser ermächtigt worden sei, einen Bargeldbezug nach seinem Tod zu tätigen (pag. 272 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung).