der Urteilsbegründung). Bei den objektiven Beweismitteln finden sich insbesondere das Testament des Erblassers vom 2. Juni 2015 mit dem Vermächtnis zu Gunsten der Beschuldigten (pag. 10.), eine Generalvollmacht, die sich der Erblasser und die Beschuldigte am 2. Juni 2015 gegenseitig erteilten (pag. 21), die edierten Bankunterlagen (pag. 48 ff.) und von der Beschuldigten eingereichte Rechnungen (pag. 80 ff.). Als subjektive Beweismittel sind die Aussagen der Beschuldigten bei der Polizei (pag. 64 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 224 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung (pag.