5 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte hat von Beginn des Verfahrens an eingestanden, dass sie am 9. März 2017 um 11:45 Uhr vom betreffenden Bankkonto des Erblassers am Automaten CHF 1'500.00 abgehoben hat. Dies entspricht dem Kontoauszug (pag. 52). Bestritten ist hingegen, ob sie diesen Betrag entgegen den Interessen der Privatkläger verwendet hat. 9.3 Beweismittel Für die Zusammenfassung der vorhandenen Beweismittel wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 268 ff., S. 7. ff. der Urteilsbegründung).