Das Verhältnis zwischen der Beschuldigten und der Ehefrau war und ist, wie aus den vorhandenen Akten klar hervorgeht, völlig zerrüttet und von stark verletzten Gefühlen geprägt. Die Beschuldigte sagte aus, der Erblasser habe ihr gegenüber angegeben, dass er sich nicht scheiden lassen könne, solange er das Geschäft nicht verkauft habe. Er sei der Meinung gewesen, dass das voraussichtliche Verhalten seiner Ehefrau bei der Scheidung dem Geschäft schaden würde (pag. 65 Z. 15 ff.; pag. 226 Z. 44 f.; pag. 360 Z. 37 ff.).