Sie bilden eine Erbengemeinschaft (Art. 602 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). In einer letztwilligen Verfügung vom 2. Juni 2015 hatte der Erblasser der Beschuldigten sämtliches Mobiliar in der gemeinsamen Wohnung vermacht (pag. 10). Der Erblasser führte gemeinsam mit seiner getrenntlebenden Ehefrau und dem Schwiegervater ein kleines Unternehmen. Das Verhältnis zwischen der Beschuldigten und der Ehefrau war und ist, wie aus den vorhandenen Akten klar hervorgeht, völlig zerrüttet und von stark verletzten Gefühlen geprägt.