223). Die Korrekturen der Vorinstanz werden auch von der Kammer übernommen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die Beschreibung des Sachverhalts in der Anklage genügend klar, um eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen (vgl. pag. 279, S. 18 der Urteilsbegründung). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Eine solche wurde von der Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren auch nicht mehr moniert. 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung