267, S. 6 der Urteilsbegründung). Weiter wird ihr vorgeworfen, mit Schreiben vom 16. Mai 2017 die Herausgabe der Armbanduhr der Marke J.________, K.________, Modell L.________, im Wert von ca. CHF 2'000.00 aus dem Nachlass des Erblassers verweigert zu haben, obwohl das Eigentum an dieser Armbanduhr nach dem Tod des Erblassers an die Erbengemeinschaft der Privatkläger übergegangen sei (pag. 99). Hier merkte die Vorinstanz als Korrektur an, dass es sich um das Schreiben vom 17. Mai 2017 und nicht vom 16. Mai 2017 handle (pag. 223). Die Parteien nahmen diese Änderungen im erstinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis (pag. 223).