4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verteidigung der Beschuldigten beantragte mit Berufungserklärung vom 24. Januar 2020 als Beweismassnahme die Einvernahme der Beschuldigten (pag. 306). Der Vertreter der Privatkläger beantragte die Abweisung dieses Beweisantrages (pag. 313). Die Verfahrensleitung hiess den Beweisantrag mit Verfügung vom 24. Februar 2020 gut (pag. 318). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 348) sowie ein Leumundsbericht inklusive Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse über die Beschuldigte eingeholt (pag. 341 ff.). Zudem wurde die Beschuldigte aufgefordert,