Zu den Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz. 4. Zu einer Entschädigung an die Straf- und Zivilkläger von insgesamt CHF 2'557.85 für ihre Aufwendungen im Verfahren vor 1. Instanz und zu einer gerichtlich zu bestimmenden Entschädigung an die Straf- und Zivilkläger für ihre Aufwendungen im Verfahren vor 2. Instanz. Es sei die Herausgabe der beschlagnahmten Armbanduhr, J.________, K.________, Modell L.________, an Frau C.________ und Herrn D.________ zu verfügen.