_ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss nachzureichender Kostennote für das Berufungsverfahren auszurichten. V. Die Kosten des Berufungsverfahren seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. VI. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.