Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 14. Februar 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 315 f.). Die Privatkläger verzichteten mit Eingabe vom 14. November 2020 auf die persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung und liessen schriftliche Anträge stellen (pag. 335 f.). Am 11. Januar 2021 fand in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 356 ff.).