Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 14 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Januar 2021 Besetzung Obergerichtssuppleant Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ D.________ beide vertreten durch Fürsprecher E.________ Strafkläger 1+2 Gegenstand unrechtmässige Aneignung, Veruntreuung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 27. Juni 2019 (PEN 18 1159) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) (nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Urteil vom 27. Juni 2019 schul- dig der Veruntreuung und der unrechtmässigen Aneignung zum Nachteil der Erben- gemeinschaft F.________. Es verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 1'200.00, unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft im Umfang von einem Tagessatz. Der Vollzug der Geldstrafe wurde auf- geschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Weiter wurde sie verurteilt zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf fünf Tage, und zur Bezahlung der Verfah- renskosten. Sie hatte den Strafklägern C.________ und D.________ (nachfolgend: Privatkläger) eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'557.85 für ihre Aufwendun- gen im Verfahren zu bezahlen. Für die beschlagnahmte Armbanduhr wurde die Her- ausgabe an die Erbengemeinschaft F.________ verfügt (pag. 242 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Juli 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 247). Nach Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 7. Januar 2020 (pag. 297 f.) erklärte die Beschuldigte am 24. Januar 2020 frist- und formgerecht die vollumfäng- liche Berufung (pag. 305 ff.). Die Privatkläger, beide vertreten durch Fürsprecher E.________, verzichteten mit Eingabe vom 13. Februar 2020 auf Anschlussberufung (pag. 313). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 14. Februar 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 315 f.). Die Pri- vatkläger verzichteten mit Eingabe vom 14. November 2020 auf die persönliche Teil- nahme an der Berufungsverhandlung und liessen schriftliche Anträge stellen (pag. 335 f.). Am 11. Januar 2021 fand in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Ver- teidigers die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 356 ff.). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 11. Januar 2021 namens und im Auftrag der Beschuldigten folgende An- träge (pag. 370) I. Frau A.________ sei von folgenden Vorwürfen freizusprechen, unter Ausrichtung einer angemes- senen Entschädigung an Frau A.________ durch den Kanton Bern im Umfang der Verteidigungs- kosten gemäss Honorarnote vom 27. Juni 2019 für das erstinstanzliche Verfahren sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens an den Kanton Bern: 1. Der Veruntreuung, angeblich begangen am 09.03.2017 in .________ G.________, z.N. der Erbengemeinschaft F.________ (Deliktsbetrag CHF 1'240.50) 2 2. Der unrechtmässigen Aneignung angeblich begangen am 16.05.2017 in .________ H.________, I.________ (Strasse), z.N. der Erbengemeinschaft F.________ II. Den Straf- und Zivilklägern sei keine Entschädigung zuzusprechen. III. Die beschlagnahmte Armbanduhr, J.________, K.________, Modell L.________ sei Frau A.________ auszuhändigen. IV. Frau A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Vertei- digungskosten gemäss nachzureichender Kostennote für das Berufungsverfahren auszurichten. V. Die Kosten des Berufungsverfahren seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. VI. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Fürsprecher E.________ stellte im Namen der Privatkläger mit Eingabe vom 14. No- vember 2020 folgende Anträge (pag. 335 f.): A.________ sei schuldig zu erklären: 1. Der Veruntreuung, begangen am 09.03.2017 in .________ G.________, z.N. der Erbengemein- schaft F.________ (Deliktsbetrag CHF 1'240.50). 2. Der unrechtmässigen Aneignung, begangen am 16.05.2017 in .________ H.________, I.________(Strasse), z.N. der Erbengemeinschaft F.________. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 1'200.00. Die Polizeihaft von 1 Tag sei im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung sei auf 5 Tage festzusetzen. 3. Zu den Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz. 4. Zu einer Entschädigung an die Straf- und Zivilkläger von insgesamt CHF 2'557.85 für ihre Auf- wendungen im Verfahren vor 1. Instanz und zu einer gerichtlich zu bestimmenden Entschädigung an die Straf- und Zivilkläger für ihre Aufwendungen im Verfahren vor 2. Instanz. Es sei die Herausgabe der beschlagnahmten Armbanduhr, J.________, K.________, Modell L.________, an Frau C.________ und Herrn D.________ zu verfügen. Zur Begründung wurde seitens der Privatklägerschaft auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen. Es ist zu den Anträgen zu bemerken, dass die Privatkläger- schaft gemäss Art. 382 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann. Praxisgemäss hat sich die Privatklägerschaft nicht zu Art und Höhe der aus- zufällenden Sanktion zu äussern. Die entsprechenden Anträge der Privatkläger- schaft bleiben daher unbeachtlich. Es wird nicht auf sie eingetreten. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verteidigung der Beschuldigten beantragte mit Berufungserklärung vom 24. Ja- nuar 2020 als Beweismassnahme die Einvernahme der Beschuldigten (pag. 306). Der Vertreter der Privatkläger beantragte die Abweisung dieses Beweisantrages (pag. 313). Die Verfahrensleitung hiess den Beweisantrag mit Verfügung vom 24. Februar 2020 gut (pag. 318). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 348) sowie ein Leumundsbericht inklusive Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse über die Beschuldigte eingeholt (pag. 341 ff.). Zudem wurde die Beschuldigte aufgefordert, 3 aktuelle Belege zu ihren Einnahmen einzureichen (pag. 331). Am 21. Dezember 2020 reichte die Beschuldigte eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde G.________ ein, wonach sie seit dem 1. Oktober 2020 Sozialhilfe erhält (pag. 351 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Januar 2021 wurde mit der Be- schuldigten eine ergänzende Einvernahme durchgeführt (pag. 359 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da nur die Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nach- teil abändern. 6. Anklage Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nach dem An- klagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Der An- klagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3.; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Beschuldigten wird im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 16. Novem- ber 2018 vorgeworfen, sie habe zwei Tage nach dem Tod von F.________ (nachfol- gend: Erblasser) CHF 1'500.00 von dessen anvertrautem Bankkonto abgehoben und davon einen Betrag von CHF 1'314.75 entgegen den Interessen der Privatkläger verwendet (pag. 99). Die Vorinstanz merkte als Korrektur zur Anklage an, dass es sich um einen Tag nach dem Tod handeln müsse, da im Strafbefehl als Tatzeitpunkt der 9. März 2017 vermerkt sei und der Erblasser am 8. März 2017 gestorben sei (pag. 223; pag. 267, S. 6 der Urteilsbegründung). Weiter wird ihr vorgeworfen, mit Schreiben vom 16. Mai 2017 die Herausgabe der Armbanduhr der Marke J.________, K.________, Modell L.________, im Wert von ca. CHF 2'000.00 aus dem Nachlass des Erblassers verweigert zu haben, obwohl das Eigentum an dieser Armbanduhr nach dem Tod des Erblassers an die Erbengemeinschaft der Privatklä- ger übergegangen sei (pag. 99). Hier merkte die Vorinstanz als Korrektur an, dass es sich um das Schreiben vom 17. Mai 2017 und nicht vom 16. Mai 2017 handle (pag. 223). Die Parteien nahmen diese Änderungen im erstinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis (pag. 223). Die Korrekturen der Vorinstanz werden auch von der Kammer übernommen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die Beschreibung des Sachverhalts in der An- klage genügend klar, um eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen (vgl. pag. 279, S. 18 der Urteilsbegründung). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Eine solche wurde von der Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren auch nicht mehr moniert. 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Strafanzeige und Hintergründe Am 15. Juli 2017 erstatteten die Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Veruntreuung und unrecht- mässiger Aneignung (pag. 2 ff.). Die Beschuldigte war die langjährige Lebenspart- nerin des am 8. März 2017 verstorbenen F.________. Sie lebte mit ihm ca. 13 Jahre lang in einem gemeinsamen Haushalt. F.________ kam mehrheitlich für die gemein- samen Haushaltskosten auf. Die beiden Privatkläger sind die gesetzlichen Erben des Erblassers, seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn. Sie bilden eine Erbengemein- schaft (Art. 602 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). In einer letztwilligen Verfügung vom 2. Juni 2015 hatte der Erblasser der Beschuldigten sämtliches Mobiliar in der gemeinsamen Wohnung vermacht (pag. 10). Der Erblasser führte gemeinsam mit seiner getrenntlebenden Ehefrau und dem Schwiegervater ein kleines Unternehmen. Das Verhältnis zwischen der Beschuldig- ten und der Ehefrau war und ist, wie aus den vorhandenen Akten klar hervorgeht, völlig zerrüttet und von stark verletzten Gefühlen geprägt. Die Beschuldigte sagte aus, der Erblasser habe ihr gegenüber angegeben, dass er sich nicht scheiden las- sen könne, solange er das Geschäft nicht verkauft habe. Er sei der Meinung gewe- sen, dass das voraussichtliche Verhalten seiner Ehefrau bei der Scheidung dem Ge- schäft schaden würde (pag. 65 Z. 15 ff.; pag. 226 Z. 44 f.; pag. 360 Z. 37 ff.). Nach dem Tod des Erblassers kam es bezüglich der Erbangelegenheiten zu Schrif- tenwechseln zwischen den Rechtsvertretern der Beschuldigten und der Privatkläger (vgl. u.a. Beilagen zur Strafanzeige pag. 11 ff.). Am 6. Oktober 2017 fand zwischen den Parteien eine Verhandlung im Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungs- behörde Berner Jura-Seeland statt, bei welcher u.a. auch die den Strafbehörden an- gezeigten Sachverhalte Thema waren (pag. 72 ff.). Da keine Einigung erzielt wurde, wurde den Privatklägern eine Klagebewilligung ausgestellt. Innert der gesetzlichen Frist wurde jedoch keine Zivilklage eingereicht. 8. Allgemeines zur Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 266 f., S. 5 f. der Urteilsbegründung). Hinzuweisen ist nochmals auf den Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdi- gungsregel. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschul- digte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 9. Vorwurf der Veruntreuung 9.1 Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 16. Novem- ber 2018 vorgeworfen, sie habe einen Tag nach dem Tod des Erblassers CHF 1'500.00 von dessen anvertrautem Bankkonto abgehoben und davon einen Be- trag von CHF 1'314.75 entgegen der Interessen der Privatkläger verwendet (pag. 99 und pag. 223, vgl. auch oben Ziff. I.6.). 5 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte hat von Beginn des Verfahrens an eingestanden, dass sie am 9. März 2017 um 11:45 Uhr vom betreffenden Bankkonto des Erblassers am Auto- maten CHF 1'500.00 abgehoben hat. Dies entspricht dem Kontoauszug (pag. 52). Bestritten ist hingegen, ob sie diesen Betrag entgegen den Interessen der Privatklä- ger verwendet hat. 9.3 Beweismittel Für die Zusammenfassung der vorhandenen Beweismittel wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 268 ff., S. 7. ff. der Urteilsbegründung). Bei den ob- jektiven Beweismitteln finden sich insbesondere das Testament des Erblassers vom 2. Juni 2015 mit dem Vermächtnis zu Gunsten der Beschuldigten (pag. 10.), eine Generalvollmacht, die sich der Erblasser und die Beschuldigte am 2. Juni 2015 ge- genseitig erteilten (pag. 21), die edierten Bankunterlagen (pag. 48 ff.) und von der Beschuldigten eingereichte Rechnungen (pag. 80 ff.). Als subjektive Beweismittel sind die Aussagen der Beschuldigten bei der Polizei (pag. 64 ff.), anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung (pag. 224 ff.) und anlässlich der Berufungsverhand- lung (pag. 359 ff.) zu würdigen. Die Beschuldigte wiederholte an der Berufungsverhandlung weitgehend ihre bishe- rigen Aussagen. Im Zusammenhang mit dem Geldbezug vom 9. März 2017 sagte sie insbesondere aus, sie habe gewusst, dass das Geld auf den Konten auf die Er- ben übergehe (pag. 361 Z. 1 ff.). Die Generalvollmacht sage ihr nichts. Sie denke aber, dass sie diese beim Notar gemacht hätten (pag. 362 Z. 8). Diese habe beim Geldbezug keine Rolle gespielt (pag. 363 Z. 39 ff.). Nach dem Tod ihres Partners sei sie unter Schock gewesen (pag. 362 Z. 35). Der Tod sei sehr plötzlich eingetreten (pag. 363 Z. 15 f.). Der Erblasser habe ihr am Montag oder Dienstag gesagt, sie solle CHF 1'500.00 holen, damit sie die Medikamente von CHF 870.00 bezahlen könne. Aber am Dienstag und Mittwoch sei es ihm gar nicht mehr gut gegangen, sodass sie ihn nicht habe alleine lassen können. Am Mittwochabend sei er gestorben. Am Don- nerstagmorgen habe sie dann das Geld geholt. Sie habe gewusst, dass sie das nicht dürfe, habe es aber gemacht und damit die Medikamente bezahlt (pag. 364 Z. 5 ff.). Zum restlichen Geld habe der Erblasser nichts gesagt. Sie habe damit nach dem Tod noch bezahlt, was angefallen sei, Stromrechnungen etc. (pag. 364 Z. 11 ff.). Auf Frage nach dem Geldbezug vor dem Tod des Erblassers schilderte sie, dass der Erblasser am Dienstag vor seinem Tod trotz sehr schlechtem Zustand nochmal al- leine rausgegangen bzw. ins Büro gegangen sei (pag. 364 Z. 16 ff., pag. 366 Z. 14 ff.). Sie wisse nicht, wieso der Erblasser die Rechnungen nicht früher per E-Banking bezahlt habe (pag. 364 Z. 30 ff.). Die Medikamente seien für den Erblasser gewesen. Er habe diese eingenommen (pag. 365 Z. 14 f.). Es seien die ersten Rechnungen von der Firma M.________ gewesen, die man habe bezahlen müssen (pag. 365 Z. 17 f.). Sie habe nichts falsch gemacht. Sie könne nicht begreifen, wie man wegen einer Bagatelle so tun könne (pag. 366 Z. 3 ff.). Auf Frage, weshalb sie nicht noch mehr Geld abgehoben habe, sagte sie, sie hätte den Erblasser doch nicht «beschis- sen» und sah keinen Grund, weshalb sie hätte mehr holen sollen (pag. 366 Z. 32 ff.). 6 9.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, dass der Erblasser die Be- schuldigte ermächtigt habe, von seinem Konto Geld abzuheben. Es sei davon aus- zugehen, dass er dies getan habe, um laufend anfallende Kosten des gemeinsamen Lebensunterhalts zu begleichen. Hingegen sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte vom Erblasser ermächtigt worden sei, einen Bargeldbezug nach seinem Tod zu täti- gen (pag. 272 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung). Es sei davon auszugehen, dass die Bezahlung der beiden Stromrechnungen der Monate Januar und Februar 2017 von insgesamt CHF 185.25 im Interesse der Er- bengemeinschaft gewesen sei. Die Begleichung der Rechnungen von M.________, die veröffentlichte Danksagung im Namen der Beschuldigten und die Verwendung als Haushaltsgeld seien hingegen nicht im Interesse der Erbengemeinschaft gewe- sen. Die Beschuldigte habe das Geld abgehoben, obwohl ihr klar gewesen sei, dass das Geld auf den Konten an die Erben übergangen sei (pag. 273 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung). 9.5 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte im Wesentlichen vor, der Geldbezug der Beschuldigten vom 9. März 2017 sei im Auftrag des Erblassers erfolgt. Das Geld sei für den Haus- halt verwendet worden. Es habe einmal ein Schlichtungsverfahren gegeben, aber nie ein zivilrechtliches Verfahren mit einem rechtskräftigen Entscheid. Die Klagebe- willigung sei unbenutzt verfallen. Die Beschuldigte habe gewusst, dass Herr D.________ für sie habe sorgen wollen. Sie habe davon ausgehen können, dass sie das Geld verwenden dürfe. Vor dem Tod habe eine einfache Gesellschaft durch Kon- kubinat bestanden, wobei der Erblasser den gemeinsamen Haushalt finanziert habe. Die Pflichten bzw. die Abwicklung der Auflösung der einfachen Gesellschaft seien auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Die Generalvollmacht habe die Beschul- digte ebenfalls autorisiert, die CHF 1'500.00 zu holen. Nach dem Tod von Herrn F.________ seien alle Kosten noch weitergelaufen und er habe gewollt, dass die Medikamente noch bezahlt würden. Bei einem gemeinsamen Haushalt sei es üblich, dass man für den Partner etwas in eigenem Namen bestelle. Bei der Danksagung bestehe ein abgeleitetes Interesse. Die Privatklägerin habe die Beschuldigte ausge- schlossen, weshalb diese selbst habe handeln müssen. Ihre Handlung sei im Inter- esse des Verstorbenen gewesen, was auf die Erbengemeinschaft durchschlage (pag. 371). 9.6 Würdigung der Kammer 9.6.1 Zu den Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte machte in ihrer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung einen überaus ehrlichen Eindruck auf die Kammer. Die Antworten wirkten spontan, nicht einstudiert und gingen oft über die gestellten Fragen hinaus. Sie hat in allen drei Einvernahmen gleichbleibende Aussagen gemacht und sich nicht in unauflös- bare Widersprüche verwickelt. Sie hat sich wiederholt auch selbst belastet und nicht versucht, sich selbst in ein besonders gutes Licht zu rücken. So sagte sie beispiels- weise, dass sie gewusst habe, dass sie eigentlich nach dem Tod kein Geld hätte abheben dürfen und dass das Geld auf die ihr bekannten Erben überging (vgl. pag. 7 226 Z. 42 f., pag. 361 Z. 1 ff. 364 Z. 8 f., 366 Z. 26 ff., 363 Z. 24 ff.). Der von der Vorinstanz ausgemachte Widerspruch bezüglich der Aussagen der Beschuldigten zum Gesundheitszustand des Erblassers in den letzten Tagen vor dem Tod (vgl. pag. 272, S. 11 der Urteilsbegründung) ist zu relativieren. Vor der Vorinstanz hatte sie, angesprochen auf den Geldbezug von CHF 1'000.00 am 7. März 2017, den der Erblasser noch selbst vor seinem Tod getätigt haben soll, gesagt, da sei es ihm noch gutgegangen (pag. 225 Z. 38 ff.). In der Berufungsverhandlung führte sie auf Frage hin detailliert aus, dass der Erblasser, obwohl er in schlechtem Zustand gewesen sei und sie ihn nicht alleine habe gehen lassen wollen, an diesem Tag, d.h. am 7. März 2017, darauf bestanden habe, noch in sein Büro zu fahren (pag. 364 Z. 20 ff., pag. 366 Z. 14 ff.). Obwohl in den Aussagen der Beschuldigten der Schmerz über den Tod des Erblassers und auch Frust und Wut aufgrund des Verhaltens vor allem der Privatklägerin spürbar war, blieb sie immer sachlich. Während die Beschuldigte in der Berufungsverhandlung jeweils sehr leise und gefasst sprach, reagierte sie auf die Frage, weshalb sie nicht mehr Geld abgehoben habe, sehr vehement mit spür- barer Entrüstung über die Frage. Die Reaktion wirkte sehr authentisch. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Beschuldigten sehr glaubhaft. Es kann darauf abge- stellt werden. 9.6.2 Zum Geldbezug Wie die Beschuldigte schilderte, hat es der Erblasser zu Lebzeiten verpasst, recht- zeitig eine klare Vorsorgeregelung zu Gunsten seiner Partnerin vorzunehmen. Er wurde krank und sein Zustand verschlechterte sich sehr rasch, so dass sein Tod sehr überraschend eintraf (vgl. pag. 66 Z. 51 ff., 226 Z. 39 ff., 360 Z. 36 ff., 363 Z. 15 f.). Wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer gestützt auf die konstanten glaubhaften Aussagen der Beschuldigten davon aus, dass sie vom Erblasser am Montag oder Dienstag vor seinem Tod die Bankkarte und den PIN-Code mit dem Auftrag, CHF 1'500.00 abzuheben, erhalten hat (vgl. pag. 67 Z. 115 f., 224 Z. 24, 225 Z. 33 ff., 364 Z. 5). Allerdings hat sie den Auftrag zum Geldbezug nicht aus- drücklich auch für nach dem Tod des Erblassers erhalten. Dies hat sie zum einen nie so ausgesagt, zum anderen dürfte der Erblasser aufgrund des plötzlichen Ein- tritts seines Todes bei der Erteilung des Auftrages nicht damit gerechnet haben, dass die Beschuldigte den Bezug nicht mehr zu seinen Lebzeiten würde tätigen können. Als Verwendungszweck des Geldes war seitens des Erblassers ausdrücklich die Be- zahlung der Rechnungen für Medikamente aus dem «M.________ N.________ Shop» genannt worden (pag. 67 Z. 116 f., 224 Z. 24 f., 364 Z. 5 f.). Die Beschuldigte gab an, dass die Klinik Arlesheim ihr gesagt habe, welche Medikamente sie bestellen solle (pag. 225 Z. 13 f., pag. 365 Z. 12 f.). Die Kammer glaubt den Aussagen der Beschuldigten, dass die Präparate, die gemäss den Rechnungen der Firma M.________ auf ihren Namen bestellt wurden, für den Erblasser bestimmt waren und er diese einnahm (vgl. z.B. Aussage zur Verabreichung pag. 366 Z. 41 f.). Ins- besondere hätte es keinen Grund für eine Expresslieferung (vgl. pag. 83) gegeben, wenn die Präparate für die Beschuldigte bestimmt gewesen wären. Ob die Behand- lung mit alternativmedizinischen Präparaten aus medizinischer Sicht sinnvoll war, ist unerheblich. Es muss zu Gunsten der Beschuldigten angenommen werden, dass sie jedenfalls den Wünschen des Erblassers entsprach. Zum den Rechnungsbetrag 8 übersteigenden Teil des Geldes hatte er sich nicht ausdrücklich geäussert (pag. 364 Z. 11 ff.). Allerdings war der Erblasser jeweils grossenteils für die Kosten des ge- meinsamen Haushaltes aufgekommen (pag. 226 Z. 7 ff., 362 Z. 16 f.), sodass die Beschuldigte von seiner konkludenten Einwilligung zur Verwendung für laufende Kosten im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Haushalt ausgehen durfte. Darüber, weshalb der Erblasser der Beschuldigten den Auftrag gab, CHF 1'500.00 abzuheben und dann aber am Dienstag, den 7. März 2017, selbst noch CHF 1'000.00 abhob, kann nur spekuliert werden. Es lässt sich auch nicht feststel- len, wie dieser Betrag verwendet wurde. Mangels anderer Beweise muss davon aus- gegangen werden, dass die Beschuldigte davon nichts wusste. Aus diesem Geldbe- zug lässt sich nichts fürs Verfahren ableiten. Die Beschuldigte wusste gemäss ihren eigenen Aussagen, auf die abzustellen ist, dass das Geld auf den Konten des Erblassers nach dem Tod auf seine Erben über- geht (pag. 226 Z. 42 f., 361 Z. 3). Sie wusste auch, wer seine Erben waren (pag. 363 Z. 28). Aufgrund des schlechten Verhältnisses zu diesen dürfte ihr auch bewusst gewesen sein, dass diese mit ihrem Handeln kaum einverstanden wären. Sie hat nicht mit ihnen gesprochen (pag. 364 f. Z. 40 ff.). Ebenso wusste sie, dass sie nach dem Tod eigentlich kein Geld abheben darf (pag. 364 Z. 8, 366 Z. 26 ff.). Die über den Tod hinaus geltende Generalvollmacht (pag. 21) setzte die Beschuldigte nicht bewusst ein (pag. 363 Z. 39 ff.). Die Beschuldigte schilderte, dass ihr die Tatsache, ob sie es dürfe oder nicht, in diesem Moment, in dem sie aufgrund des plötzlichen Todes ihres Partners unter Schock stand, egal war (pag. 366 Z. 26 ff.). Sie wollte einfach den gemäss Auftrag des Erblassers vordefinierten Bezug trotz seines Todes noch ausführen. Gemäss eigenen Angaben bzw. Angaben der Verteidigung (pag. 80 f.) verwendete die Beschuldigte das abgehobene Geld für die Bezahlung dreier Rechnungen für alternativmedizinische Präparate aus dem «M.________ N.________ Shop» vom 21. Januar, 22. Februar und 28. Februar 2017 im Gesamtbetrag von CHF 740.57 (pag. 82 ff.), die Bezahlung der Rechnung für eine Danksagung in der Zeitung in ihrem Namen über CHF 314.70 vom 27. April 2017 (pag. 85), die Bezahlungen der Stromrechnungen für Januar und Februar 2017 von insgesamt CHF 185.25 (pag. 86 f.) und den Rest von CHF 259.48 verwendete sie als Haushaltsgeld. Mangels ande- rer Beweise muss auf diese Angaben abgestellt werden. Die Bezahlung der Strom- rechnungen ist vom angeklagten Sachverhalt nicht erfasst und erfolgte damit unbe- strittenermassen im Interesse der Erbengemeinschaft. Ob der Restbetrag von CHF 1'314.75 im Interesse der Erbengemeinschaft bzw. in zulässiger Weise verwen- det wurde, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. Wie bereits erwähnt, ist anzunehmen, dass die über M.________ bestellten Pro- dukte für den Erblasser bestimmt waren und er der Beschuldigten die Bezahlung versprochen bzw. in Auftrag gegeben hatte. Die Danksagung erfolgte alleine im Na- men der Beschuldigten als persönlicher Abschied vom Erblasser (pag. 89). Die Ver- wendung eines Betrages vom CHF 259.48 als Haushaltsgeld ist nicht näher belegt. In diesem Zusammenhang ist immerhin zu vermerken, dass der Anwalt der Privat- klägerin im Schreiben vom 17. Mai 2017 für die Zeit von Anfang März bis Ende Au- gust 2017 von den Privatklägern Haushaltsgeld gefordert hat (pag. 11 f.). 9 Erstellt ist, dass die Beschuldigte einen Tag nach dem Tod des Erblasser CHF 1'500.00 von dessen Konto abhob, obwohl sie wusste, dass das Geld an die Erben übergeht. Bei der Verwendung von CHF 1'314.75 ist rechtlich zu prüfen, ob sie im Interesse der Erbengemeinschaft lag. 10. Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung 10.1 Anklagevorwurf Die Beschuldigte soll gemäss Strafbefehl vom 16. November 2018 mit Schreiben vom 17. Mai 2017 die Herausgabe der Armbanduhr der Marke J.________, K.________, Modell L.________, im Wert von ca. CHF 2'000.00, aus dem Nachlass des Erblassers verweigert haben, obwohl das Eigentum an dieser Armbanduhr nach dem Tod des Erblassers an die Erbengemeinschaft der Privatkläger übergegangen sei (pag. 99, pag. 223 sowie oben Ziff. I.6.). 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Armbanduhr der Marke J.________ dem Erblasser gehört hatte, ca. CHF 2'000.00 wert ist und sich nach seinem Tod bis zur Sicherstel- lung anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. März 2018 im Besitz der Beschul- digten befand. Auch unbestritten ist, dass der Sohn des Erblassers die Uhr von der Beschuldigten herausverlangt hat, die Beschuldigte die Herausgabe jedoch schluss- endlich verweigerte. Bestritten ist hingegen, ob die Beschuldigte die Armbanduhr für sich beanspruchen darf. Die Beschuldigte machte geltend, die Uhr gehöre zum Mobiliar, das ihr gemäss dem Vermächtnis aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 2. Juni 2015 zustehe. Die Privatkläger sind hingegen der Auffassung, dass die Uhr nicht zum Mo- biliar gehöre und das Eigentum daran aufgrund der Universalsukzession im Zeit- punkt des Todes des Erblassers auf die Erbengemeinschaft übergegangen sei. 10.3 Beweismittel Für die Zusammenfassung der relevanten Beweismittel kann wiederum auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 275 ff., S. 14 ff. der Urteilsbegrün- dung). Als objektive Beweismittel sind insbesondere das Schreiben vom 17. Mai 2017 von Rechtsanwalt B.________ als Vertreter der Beschuldigten an den Vertreter der Erben (pag. 11 f.) und die Sicherstellung der Armbanduhr der Marke J.________ anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. März 2018 bei der Beschuldigten (pag. 37) von Bedeutung. Subjektive Beweismittel sind die Aussagen der Beschuldigten bei der Polizei (pag. 64 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 224 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 359 ff.). Auch in Bezug auf den Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung der fraglichen Ar- banduhr blieb die Beschuldigte in der Berufungsverhandlung bei ihren bisherigen Aussagen. Der Erblasser habe die Formulierung des Testaments vom 2. Juni 2015 zu Hause nach einer Vorlage des Notars abgeschrieben (pag. 361 Z. 17 ff.). Der Begriff Mobiliar sei nicht gross diskutiert worden. Für ihn sei das Mobiliar alles ge- wesen, was in der Wohnung gewesen sei (pag. 361 Z. 32 ff.). Der Erblasser habe mehrere Uhren gehabt und sich immer mal wieder eine neue zum Tragen gekauft 10 (pag. 367 Z. 12 ff.). Zu Beginn habe sie dem die Uhr beanspruchenden Privatkläger gesagt, sie gebe ihm die Uhr, damit er etwas habe vom Vater. Zum abgemachten Übergabetermin sei der Privatkläger nicht erschienen und habe von ihr verlangt, dass sie die Uhr zu Fürsprecher E.________ bringe. Sie habe dann das Gefühl ge- habt, dass es nicht an ihr sei, die Uhr zu bringen. Wenn der Privatkläger die Überg- abequittung unterschrieben hätte, hätte sie sie ihm immer gegeben (pag. 367 f. Z. 39 ff.). Sie denke, der Text des Schreibens ihres Anwalts vom 17. Mai 2017 sei vor- besprochen worden, wisse es aber nicht mehr (pag. 368 Z. 20 ff.). Sie verstehe nicht, weshalb diese Uhr nicht zum Mobiliar gehören soll und die anderen schon (pag. 368 Z. 27 f., pag. 369 Z. 11). Sie sei sich ganz sicher, dass die Uhr ihr gehöre (pag. 369 Z. 34). Wenn sie sich mit dem Privatkläger versöhnen könne bzw. wenn sie mit den Privatklägern sprechen könnte, würde sie ihm die Uhr sicher geben (pag. 368 Z. 37 f.; auch pag. 369 Z.2 ff.). 10.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt als Beweisergebnis fest, dass die Beschuldigte die Armbanduhr zunächst an den Sohn des Erblassers habe übergeben wollen. Sie habe sich dann aber geweigert, weil es zu Übergabeschwierigkeiten gekommen sei und die Erben- gemeinschaft sie verärgert habe (pag. 278, S. 17 der Urteilsbegründung). 10.5 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Januar 2021 insbesondere aus, das Mobiliar bestehe aus einer Vielzahl von Objekten, auch aus verschiedenen Uhren. Die fragliche Uhr sei das einzige Objekt, das von den Erben aus dem Haushalt beansprucht worden sei. Alles andere sei auf die Beschuldigte übergangen. Es sei nicht klar, weshalb die eine Uhr nicht übergegangen sein solle. Im Nachhinein sei klar, dass man im Testament genauer hätte definieren sollen, was auf die Beschuldigte übergehen sollte. Die Beschuldigte sei einmal bereit gewesen, die Uhr dem Privatkläger herauszugeben, um Streitereien zu vermeiden. Darin sei keine Anerkennung der Eigentümerschaft der Privatkläger zu erkennen (pag. 371). 10.6 Würdigung der Kammer Am 2. Juni 2015 schrieb der Erblasser (pag. 10): Ich vermache sämtliches Mobiliar in unserer gemeinsamen Wohnung meiner Lebenspartnerin A.________ Dass der Text ein Vermächtnis darstellt, ist unter den Verfahrensbeteiligten unbe- stritten. Der Anwalt der Beschuldigten bestätigte am 17. Mai 2017 indirekt, dass der Privatkläger Anspruch auf die fragliche Uhr (Armbanduhr, J.________, K.________, Modell L.________) erhoben habe, was insbesondere auch deshalb zurückgewie- sen werde, «da (…) die entsprechende Uhr zum Hausrat gehört» (pag. 12). Der 17.05.2017 wird in der Anklage aufgrund dieses Schreibens als Tatzeitpunkt genannt (pag. 99). Dass grundsätzlich auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt werden kann, wurde bereits erörtert (vgl. oben Ziff. II.9.6.1) und gilt auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung. Der konkrete Wille des Erblassers 11 beim Verfassen des Vermächtnisses in Bezug auf die fragliche Uhr ist nicht akten- kundig. Immerhin ist aus dem Wortlaut des Vermächtnisses und der Übereinstim- mung der Daten von Generalvollmacht und Vermächtnis davon auszugehen, dass es dabei letztlich um eine gewisse Absicherung der Lebenspartnerin des Verstorbe- nen ging (vgl. Aussage der Beschuldigte pag. 361 Z. 29 f.). Die Uhr bzw. die Uhren des Erblassers waren nicht ausdrückliches Thema in diesem Zusammenhang (pag. 66 Z. 91). Der Begriff «Mobiliar» wurde seinerzeit nicht erörtert (pag. 228 Z. 14 f., 361 Z. 32 ff.). Die Beschuldigte sagte aus, für sie bzw. den Erblasser sei alles, was in der Wohnung gewesen sei, Mobiliar gewesen (pag. 361 Z. 34 f., 363 Z. 6 f.). Die Uhr gehöre zum Mobiliar (pag. 66 Z. 91, 227 Z. 38). Die fragliche Uhr hatte bis zur Nachfrage des Privatklägers nach dem Tod seines Vaters weder für den Erblasser noch für die Beschuldigte eine besondere Bedeu- tung. Die Beschuldigte konnte sich nicht erklären, weshalb genau diese Uhr heraus- verlangt wurde (vgl. pag. 66 Z. 91 f., 368 Z. 33 f.). Es ist davon auszugehen, dass es sich um ein Nutzobjekt handelte, das aber zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr benutzt, sondern in einer Schrankschublade mit anderen gerade nicht benutzten Uhren aufbewahrt wurde (vgl. pag. 367 Z. 25 f.). Als Wertsammlung schei- nen die Uhren nicht gedient zu haben (vgl. pag. 367 Z. 17 f.). Die zivilrechtlichen Eigentums- und Anspruchsverhältnisse in Bezug auf die fragliche Uhr stellen im Strafverfahren Sachverhaltsfragen dar. Zivilrechtlich ist die Uhr zunächst wie sämtliche Gegenstände des Erblassers im Zeitpunkt des Todes infolge Universalsukzession ins Eigentum der Erben übergegangen (vgl. Art. 560 ZGB). Weiter fragt sich, ob die Beschuldigte Vermächtnisnehmerin in Bezug auf die fragli- che Uhr ist und somit einen Anspruch darauf hat (vgl. Art. 562 Abs. 1 ZGB). Diese Frage müsste anhand einer Auslegung des Testaments vom 2. Juni 2015 geprüft werden. Sie kann vorliegend jedoch offengelassen werden. Zum angeklagten Tatzeitpunkt am 17. Mai 2017 hatte sich die Beschuldigte offenbar vorgängig von ihrem Anwalt beraten lassen. Da nichts Anderes bekannt ist, muss zu Gunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass ihr Anwalt sie bezüg- lich der Uhr dahingehend beriet, wie er sich im Schreiben vom 17. Mai 2017 (pag. 11) gegenüber dem Vertreter der Privatkläger äusserte, nämlich dass die Uhr zum Hausrat gehöre. Es lässt sich nicht nachweisen, dass die Beschuldigte am 17. Mai 2017 eine frühere Auffassung in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an der Uhr geändert hätte bzw. die Uhr trotz des Wissens, keinen Anspruch darauf zu haben, behalten wollte. Sie war zwar zu Beginn bereit gewesen, die Uhr dem Privatkläger herauszugeben, damit dieser ein Andenken an seinen Vater hätte (pag. 367 Z. 39 f.). Daraus lässt sich aber eben nicht ableiten, dass die Beschuldigte wusste, dass sie keinen Anspruch auf die Uhr hat. Die von ihr geschilderten Umstände mit der missglückten Übergabe und ihre Unlust, die Uhr zum Vertreter der Privatkläger zu bringen (vgl. pag. 227 Z. 12 ff., 367 Z. 39 ff.), erscheinen glaubhaft und nachvollzieh- bar. Zu Gunsten der Beschuldigten muss angenommen werden, dass sie lediglich aus gutem Willen zu Beginn bereit war, die Uhr an den Privatkläger auszuhändigen. Sie war aber von Beginn weg der Meinung, aufgrund des Testaments vom 2. Juni 2015 habe sie Anspruch auf alles, was sich in der Wohnung befindet inklusive Uhr (vgl. pag. 227 Z. 38 ff., 368 Z. 26 f.). Die Beschuldigte ist eine juristische Laiin ohne 12 abstrakte Kenntnis der allgemeinen Regelungen betreffend eines Vermächtnisses und der Umfang des Vermächtnisses war nie genauer diskutiert worden. Zudem ver- trat auch ihr Anwalt offenbar eben die Meinung, die Uhr gehöre ihr. Zu ihren Gunsten muss mangels anderen Beweisen davon ausgegangen werden, dass die Beschul- digte annahm, einen Anspruch auf die Gegenstände des Erblassers in der gemein- samen Wohnung zu haben, die fragliche Uhr eingeschlossen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Herausgabe der Arm- banduhr der Marke J.________ im Wert von ca. CHF 2'000.00 aus dem Nachlass des Erblassers an die Erbengemeinschaft bzw. die Privatkläger verweigerte. Sie war der Meinung, die Uhr sei, wie die anderen Gegenstände in der gemeinsamen Woh- nung – auf die seitens der Erben kein Anspruch erhoben wurde – mit dem Testament vom 2. Juni 2015 an sie vermacht worden. III. Rechtliche Würdigung 11. Veruntreuung 11.1 Tatbestand Eine Veruntreuung begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern zu bereichern oder einen ihm anvertrauten Ver- mögenswert unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Für die the- oretischen Grundlagen des objektiven und subjektiven Tatbestandes kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 280 f., S. 19 f. der Urteilsbegründung). Im Folgenden handelt es sich um Ergänzungen: Der abredewidrige Bezug von Geld am Bancomaten, nachdem man vom Kontoinha- ber Bankkarte und PIN erhalten hat, ist typischerweise unter Art. 138 StGB zu sub- sumieren (Praxishinweis bei STEFAN SCHLEGEL, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N 3 zu Art. 147 StGB). Subjektiv ist Vorsatz und Bereicherungsabsicht erforderlich, wobei Eventualvorsatz und -absicht genügen. Für die Bereicherung genügt jede wirtschaftliche Besserstel- lung (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 78 vor Art. 137). Eignet sich der Täter etwas an, worauf er Anspruch hat oder zu haben glaubt, so handelt er nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht in der Absicht un- rechtmässiger Bereicherung, sondern in unerlaubter Selbsthilfe (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 86 vor Art. 137 StGB mit Hinweisen). Ist sich der Täter nicht sicher, einen entsprechenden Anspruch zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässig- keit mit Eventualabsicht, was nach Praxis des Bundesgerichts, der die Kammer folgt, zur Annahme von Bereicherungsabsicht genügt (BGE 105 IV 21 E. 3a S. 36; 118 IV 32 E. 2a S. 34; Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2011 vom 14. Mai 2012, E. 15.1). 11.2 Subsumtion Das Geld, das die Beschuldigte vom Konto des Erblassers abhob, war wirtschaftlich fremd. Da der Beschuldigten vom Erblasser die Bankkarte und der PIN-Code mit 13 dem Auftrag, CHF 1'500.00 abzuheben, überlassen worden waren, waren ihr die Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut. Mit dem Tod des Erblassers ist sämtliches Vermögen des Erblassers auf seine Erben übergegangen (Art. 560 ZGB). Daher war die Beschuldigte nach dem Tod dazu verpflichtet, das ihr anvertraute Geld im Interesse der Erben zu verwenden. Sie durfte sich nicht einfach vorbehaltlos auf den Auftrag des Erblassers zu Lebzeiten und dessen mutmassli- chen Willen verlassen. Dass der Erblasser die Beschuldigte wahrscheinlich hätte versorgen wollen – wie die Verteidigung vorbrachte – ist unerheblich. Zum einen hat ihr der Erblasser nicht ausdrücklich einen Auftrag zum Geldbezug für nach seinem Tod erteilt und zum anderen waren neu die Erben an seinen Vermögenswerten be- rechtigt. Anders als die Vorinstanz gelangte die Kammer beweiswürdigend zum Schluss, dass die Präparate, die die Beschuldigte auf ihren Namen bei der Firma M.________ bestellt hatte, für den Erblasser bestimmt und von diesem eingenommen worden waren. Der Erblasser war gegenüber der Beschuldigten die Verpflichtung eingegan- gen, die Rechnungen für diese Präparate zu begleichen. Diese Verpflichtung ging im Todeszeitpunkt auf die Erben über. Die Kammer erachtet die Bezahlung der drei Rechnungen der Firma M.________ im Gesamtbetrag von CHF 740.57 daher als Verwendung im Interesse der Erbengemeinschaft. Insofern wurde der objektive Tat- bestand der Veruntreuung nicht erfüllt. In Bezug auf die Verwendung für die Bezah- lung der Rechnungen von M.________ würde es auch an der Absicht unrechtmäs- siger Bereicherung fehlen. Die Beschuldigte war aufgrund der Verwendung der Me- dikamente für den Erblasser und dessen Auftrag nachvollziehbarer Weise der Mei- nung, eine Schuld des Erblassers zu begleichen. Die Bezahlung der persönlichen Danksagung der Beschuldigten von CHF 314.70 war hingegen einzig im Interesse der Beschuldigten selbst und nicht im Interesse der Erbengemeinschaft. Das Argument der Verteidigung, es habe ein abgeleitetes Inter- esse der Erbengemeinschaft bestanden, verfängt nicht. Denn wie bereits ausgeführt, war es nicht massgebend, ob die Verwendung des Geldes im Sinne des Erblassers war, sondern eben, ob sie im Interesse der neu berechtigten Erbengemeinschaft war. Der Anwalt der Privatklägerin hat im Schreiben vom 17. Mai 2017 für die Zeit von Anfang März bis Ende August 2017 von den Privatklägern zwar Haushaltsgeld ge- fordert (pag. 11 f.). Es ist daraus aber nicht ableitbar, ob und in welchem Umfang die Beschuldigte im Zeitpunkt des Geldbezugs bereits im Besitz von Haushaltsgeld für den Monat März war oder nicht. Die behauptete Verwendung eines Betrages vom CHF 259.48 als Haushaltsgeld ist nicht näher dokumentiert. Wie dieser Differenzbe- trag letztlich konkret verwendet wurde, ist nicht bekannt. Es gibt insbesondere keine Hinweise, dass es eine Verwendung im Interesse der Erbengemeinschaft gewesen wäre. Dass die Erbengemeinschaft nach dem Tod gewisse Pflichten im Zusammen- hang mit der Liquidation der zuvor bestandenen einfachen Gesellschaft aufgrund des Konkubinats der Beschuldigten und des Erblassers übernehmen musste, ist zwar möglich. Allerdings lässt sich der direkte Zusammenhang zwischen einer dies- 14 bezüglichen Verpflichtung der Erbengemeinschaft und der Geldverwendung der Be- schuldigten für genau diese Verpflichtung nicht herstellen. Die Beschuldigte hat auch die CHF 259.48 nicht im Interesse der Erbengemeinschaft verwendet. Im Umfang des Betrages von CHF 574.18 ist der objektive Tatbestand der Verun- treuung erfüllt, im Übrigen wie gesehen hingegen nicht. In subjektiver Hinsicht hat die Beschuldigte gemäss Beweisergebnis ganz klar ge- wusst, dass das Geld auf dem Konto des Erblassers im Zeitpunkt des Todes auf die Erben übergeht und dass sie darüber nicht frei würde verfügen dürfen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass ihr dies in der Phase des Schocks kurz nach dem Tod des Erblassers gleichgültig war, was aber nichts daran ändert, dass sie bewusst über ihr anvertrautes fremdes Geld verfügte, ohne sich um die Interessen der Erbengemein- schaft zu kümmern. Sie handelte folglich vorsätzlich, indem sie einen Teil des bezo- genen Geldes für Zahlungen verwendete, die nicht im Interesse der Erbengemein- schaft waren. Im Umfang der verbleibenden CHF 574.18 hat die Beschuldigte also keinerlei Anlass gehabt zu glauben, im Interesse der Erbengemeinschaft zu handeln oder über einen Anspruch zu verfügen. Sie hat sich mit der Verwendung des Geldes zu ihren Guns- ten finanziell bessergestellt und sich absichtlich oder zumindest eventualabsichtlich unrechtmässig bereichert. Der subjektive Tatbestand der Veruntreuung ist im Um- fang von CHF 574.18 erfüllt. Die Beschuldigte ist in diesem Sinne der Veruntreuung schuldig zu erklären. 12. Unrechtmässige Aneignung 12.1 Tatbestand Eine unrechtmässige Aneignung begeht, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Für die allgemeinen Grundlagen im Detail kann ebenfalls auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 283, S. 22 der Ur- teilsbegründung). Das Bundesgericht tendiert dazu, bereits eine blosse Herausga- beverweigerung als Aneignung zu qualifizieren (BGE 114 IV 133, 136 f.; 81 IV 25, 27), was in der Lehre teilweise kritisiert wird. Es wird festgehalten, eine Aneignung müsse verneint werden, wenn über die Identität der Sache nicht getäuscht oder ein vermeintlicher Eigentumsanspruch geltend gemacht werde (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 44 zu Art. 137 StGB mit Hinweisen). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand gilt ergänzend dasselbe, wie bereits bei der Veruntreuung (siehe Ziff. III.11.1 oben) erwähnt wurde. Verlangt sind Vorsatz und Absicht unrechtmässiger Bereicherung, wobei Eventualvorsatz und -absicht genügen. 12.2 Subsumtion Es fragt sich, ob die fragliche Armbanduhr für die Beschuldigte nach dem Tod des Erblassers eine fremde bewegliche Sache war. Wie bereits im Rahmen der Beweis- würdigung erwähnt und auch von der Vorinstanz festgehalten, ging die Uhr nach Auffassung der Kammer zivilrechtlich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers 15 gemäss Art. 560 ZGB in das Eigentum der Erben über. Die fragliche Armbanduhr ist zweifellos eine bewegliche Sache, die vor dem Tod im Eigentum des Erblassers war. Ergo stellte die Uhr am 17.05.2017 eine für die Beschuldigte fremde bewegliche Sa- che dar. Die Vorinstanz nahm zusätzlich eine Auslegung des Testamentes vom 2. Juni 2015 vor und gelangte zum Schluss, die Uhr sei vom Vermächtnis des Erblassers nicht erfasst gewesen. Sie falle nicht unter den Begriff «Mobiliar» (pag. 284 f., S. 23 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer verzichtet aufgrund der nachfolgenden Erwägun- gen zum subjektiven Tatbestand auf eine solche Auslegung und die Klärung der Frage, ob die Beschuldigte Vermächtnisnehmerin der Uhr war und einen (mindes- tens indirekten) rechtlichen Anspruch darauf hatte. Schliesslich ist es auch nicht Auf- gabe eines Strafgerichts, definitiv über diese zivilrechtlich strittige Frage zu entschei- den. Offen bleiben kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auch, ob das Schrei- ben des Anwaltes vom 17. Mai 2017 überhaupt eine genügende Manifestation eines Aneignungswillens seitens der Beschuldigten darstellt. Der von der Vorinstanz er- wähnte spätere Umzug der Beschuldigten, unter Mitnahme der Uhr, kann auf jeden Fall nicht als Aneignungshandlung gewertet werden, da dieser Zeitpunkt nicht ange- klagt wurde. Klar ist, dass sich die Beschuldigte weigerte oder ihre Weigerung mit- teilen liess, die Uhr herauszugeben. Im Schreiben vom 17. Mai 2017 wurde die Her- ausgabeforderung der Privatkläger zurückgewiesen und gesagt, die Uhr gehöre zum Hausrat (pag. 12). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, war die Beschuldigte der Meinung, die Uhr bzw. alle Gegenstände in der gemeinsamen Wohnung mit dem Erblasser würden ihr aufgrund des Vermächtnisses zustehen. Es kann einem juristischen Laien nicht vor- geworfen werden, dass er bzw. sie das Zusammenspiel zwischen Erbschaft und Ver- mächtnis rechtlich nicht vollständig erfasst. Dass die Beschuldigte zu Beginn bereit war, dem Privatkläger die Uhr auszuhändigen, kann nicht als Erkenntnis ihres feh- lenden Anspruchs gedeutet werden. Sie war aus Goodwill bereit, die Uhr herauszu- geben, um dem Sohn des Erblassers ein Andenken an seinen Vater zu geben. Aus der Tatsache, dass sie vom Privatkläger für die Übergabe der Uhr die Unterzeich- nung einer Quittung verlangte, kann – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nichts zu Lasten der Beschuldigten abgeleitet werden. Das Verhältnis zwischen ihr und den Privatklägern war derart angespannt, dass sie nachvollziehbarer Weise Be- lege für ihre Handlungen wollte. In ihrer Meinung zur rechtlichen Zugehörigkeit der Uhr wurde sie auch durch ihren Anwalt bestätigt. Damit nahm sie es auch nicht im Sinne eine Eventualvorsatzes in Kauf, sich rechtswidrig zu verhalten. Da die Be- schuldigte im Tatzeitpunkt vom 17. Mai 2017 glaubte, einen Anspruch aus Vermächt- nis auf die fragliche Uhr zu haben, kann ihr kein Vorsatz auf eine unrechtmässige Aneignung angelastet werden. Die Beschuldigte handelte mit ihrer Weigerung, die fragliche Armbanduhr herauszugeben, nicht in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Der subjektive Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung ist nicht er- füllt. Die Beschuldigte ist somit von diesem Vorwurf freizusprechen. 16 IV. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Im Bereich der im vorliegenden Fall voraussichtlich auszufällenden Strafe (siehe im Detail nachfolgend) ist das neue Recht nicht das mildere. Es sind somit die alten Bestimmungen des StGB zur Strafzumessung anzuwenden (bezeichnet mit aStGB). 14. Allgemeines und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 286 f., S. 25 f. der Urteilsbegründung). Die Beschuldigte wird der Veruntreuung schuldig erklärt. Eine solche wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Die Geldstrafe kann höchstens 360 Tagessätze betragen Art. 34 Abs. 1 aStGB. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien vom 8. Dezember 2006, mit Änderungen vom 8. November 2019 per 1. Januar 2020, S. 46; diesbe- züglich gleich auch die früher gültigen Richtlinien) empfehlen für einen Referenz- sachverhalt der Veruntreuung mit einer Deliktssumme von CHF 20'000.00 eine Strafe von 120 Strafeinheiten. Gemäss den VBRS-Richtlinien sind für die Strafzu- messung bezüglich der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB insbesondere der Deliktsbetrag und die Deliktsdauer je nach dem konkreten Fall straferhöhend oder strafmindernd zu berücksichtigen. Die Richtlinien dienen als Orientierungshilfe bei der Strafzumessung. 15. Tatkomponenten 15.1 Objektive Tatschwere Der von der Beschuldigten veruntreute Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 574.18. Es handelte sich dabei um einen sehr tiefen Betrag im Vergleich zu üblichen Verun- treuungen, der nur wenig über der Grenze von CHF 300.00 für ein geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Art. 172ter StGB liegt. Die Beschuldigte hat nur einen ein- zigen Bezug getätigt. Der Eingriff in das geschützte Rechtsgut des Vermögens wiegt 17 sehr leicht. Die Tat der Beschuldigten ist ihr zwar vorwerfbar. Planmässiges Vorge- hen oder kriminelle Energie sind hingegen nicht erkennbar. Die Beschuldigte hat rund 13 Jahre lang mit dem Erblasser zusammengelebt und hat mit dem Geldbezug noch unter Einfluss des Schocks über seinen Tod einen Auftrag von ihm ausgeführt. Ihr Handeln ist in gewisser Weise nachvollziehbar und kann nicht als verwerflich be- zeichnet werden. Das objektive Tatverschulden wiegt sehr leicht. 15.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und zumindest mit Eventualabsicht, sich un- rechtmässig zu bereichern. Sie handelte letztlich zu ihrem eigenen Vorteil und nicht aus altruistischen Beweggründen. Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Die subjektive Komponente wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd aus. 15.3 Fazit Das Tatverschulden der Beschuldigten ist insgesamt im sehr leichten Bereich. Ins- besondere ist es nicht zu vergleichen mit dem zitierten Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien. Eine Strafe von 10 Strafeinheiten erscheint verschuldensange- messen. 16. Täterkomponenten Die Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen. Ihre finanzielle Situation ist seit dem Tod des Erblassers angespannt und hat sich innerhalb des letzten Jahres noch verschlechtert. Sie ist auf öffentliche Unterstützungsleistungen angewiesen (vgl. Leumundsbericht pag. 341 ff. und Aussagen pag. 359 f. Z. 37 ff.). Sie ist nicht vor- bestraft (pag. 348). Im Strafverfahren hat sie sich immer korrekt und kooperativ verhalten. Im Laufe des Strafverfahrens hat sie sich keine weiteren Delikte zuschulden kommen lassen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. Die Täterkomponenten wirken sich neutral auf die Strafe aus. 17. Konkretes Strafmass Das konkrete Strafmass beträgt somit 10 Strafeinheiten. In diesem Bereich kommt einzig eine Geldstrafe als angemessene Strafart in Frage. Die Höhe des Tagessat- zes der Geldstrafe bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. III.16.) sehen die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten sehr schlecht aus. Sie ist auf öffentliche Unterstützung angewiesen. In Anbetracht ihres Alters und ihrer Ausbildung hat sie wenig Möglichkeiten, ihre Einkommenssituation in Zukunft mass- geblich zu verbessern. Es erscheint daher angemessen, den Tagessatz auf das Mi- nimum von CHF 10.00 (vgl. BGE 135 IV 180 E. 1.4) festzusetzen. Die Geldstrafe beträgt 10 Tagessätze zu CHF 10.00, total CHF 100.00. 18 Die von der Beschuldigten ausgestandene Polizeihaft von einem Tag ist in Anwen- dung von Art. 51 aStGB im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzu- rechnen. 18. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Andere Gründe, um auf eine ungünstige Le- galprognose zu schliessen, liegen keine vor. Für die Geldstrafe ist daher der be- dingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 aStGB auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 19. Verbindungsstrafe Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Für die theore- tischen Grundlagen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 291, S. 30 der Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet eine Verbindungsstrafe im vorliegenden Fall nicht als ange- bracht. Die Durchführung eines Strafverfahrens war für die Beschuldigte bereits eine grosse Belastung. Auf einen zusätzlichen Denkzettel ist zu verzichten. Im Übrigen käme einer Verbindungsstrafe aufgrund der tiefen Geldstrafe von total CHF 100.00 sowieso lediglich symbolische Wirkung zu. V. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aufgrund des neu erfolgten Teilfreispruches hat die Beschuldigte die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten, die in der Höhe von CHF 1'900.00 zu bestätigen sind, nur noch im Umfang der Hälfte, ausmachend CHF 950.00, zu tragen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Kantons Bern. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden pauschal bestimmt auf insgesamt CHF 3'000.00 (vgl. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Kammer erachtet die Beschuldigte aufgrund des Teilfreispruches im oberin- stanzlichen Verfahren im Umfang der Hälfte als obsiegend. Sie hat somit die Hälfte 19 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'500.00, zu tragen. Da die Privatkläger mit ihren Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren teilweise unterle- gen sind, haben sie die andere Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die beiden Privatkläger haften für die Bezahlung der Verfahrenskosten soli- darisch. 21. Entschädigung 21.1 Entschädigung der Beschuldigten Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf die Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Ent- schädigung richtet sich nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b und f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811). Entsprechend der Tragung der Verfahrenskosten ist die Beschuldigte für das erstin- stanzliche Verfahren im Umfang der Hälfte für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte zu entschädigen. Die Entschädigung wird bemessen auf der Grund- lage der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 27. Juni 2019 von insgesamt CHF 5'848.10 (pag. 237 ff.). Die Entschädigung der Beschul- digten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren beträgt somit CHF 2'924.05 (inkl. Auslagen und MWST). Dasselbe gilt im oberinstanzlichen Verfahren. Der Beschuldigten wird im Umfang ih- res Obsiegens im Umfang der Hälfte eine Entschädigung für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte ausgerichtet. Diese wird auf der Grundlage der ange- messenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 11. Januar 2021 von ins- gesamt CHF 3'621.40 (pag. 375 ff.) bemessen. Die Entschädigung der Beschuldig- ten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Ver- fahren beträgt damit CHF 1'810.70 (inkl. Auslagen und MWST). Dieser Betrag wurde im ursprünglichen Urteilsdispositiv vom 11. Januar 2021 fälschlicherweise mit CHF 1'278.90 ausgewiesen, was der Entschädigung der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren entspricht. Dieses offensichtliche Versehen ist in Anwen- dung von Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen. Da es sich bei der unrechtmässigen Aneignung um ein Offizialdelikt handelt, sind die Entschädigungen vom Staat zu tra- gen (vgl. Art. 432 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember E. 4.2.6). Die Privatkläger waren nicht berufungsführende Partei, sodass ihnen die Entschädigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren nicht auferlegt werden kann (vgl. BGE 139 IV 45). 21.2 Entschädigung der Privatkläger Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie ob- 20 siegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtu- ung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die Privatkläger sowohl erst- und oberinstanzlich je hälftig als obsiegend betrachtet. Für das erstinstanzliche Verfah- ren steht ihnen noch die Hälfte der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung von insgesamt CHF 2’557.85, ausmachend CHF 1'278.90 (inkl. Auslagen und MWST), zu. Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung antrags- gemäss nach Ermessen festgesetzt. Die Kammer erachtet einen Zeitaufwand von rund drei Stunden zum ortüblichen Tarif von CHF 250.00 pro Stunde für angemes- sen. Davon ist die Hälfte plus MWST, ausmachend CHF 403.90, als Entschädigung auszusprechen. Die beiden Privatkläger sind Solidargläubiger. Die Beschuldigte wird zur Bezahlung der Entschädigungen an die Privatkläger verurteilt. 22. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung der Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte im erstinstanzlichen Verfahren wird verrechnet mit den von ihr zu tragen- den erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. VI. Verfügungen Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder seine Einziehung im Endentscheid zu befin- den (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2018 (pag. 38) beschlagnahmte Armbanduhr steht aufgrund des Freispruchs der Be- schuldigten vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung nicht im Zusammenhang mit einer Straftat. Über die zivilrechtlichen Anspruchsverhältnisse in Bezug auf die Uhr war im vorliegenden Strafverfahren nicht zu entscheiden. Die Privatkläger haben lediglich eine «Strafklage» (vgl. pag. 2) und keine Zivilklage im Sinne von Art. 122 ff. StPO eingereicht. Die Eigentums- und Anspruchsverhältnisse wären in einem Zivil- verfahren zu klären. Die Armbanduhr wird vorliegend der Beschuldigten, bei der sie beschlagnahmt worden war und die somit deren Besitzerin war, nach Rechtskraft des Urteils wieder ausgehändigt. 21 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 17.05.2017 in H.________, z.N. der Erbengemeinschaft F.________; unter Tragung der Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'900.00, ausmachend CHF 950.00, durch den Kanton Bern. unter Tragung der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'000.00, ausmachend CHF 1'500.00, durch die Strafkläger C.________ und D.________ in solidarischer Haftbarkeit. unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 2'924.05 an A.________. Die Entschädi- gung wird verrechnet mit den von A.________ zu tragenden erstinstanzlichen und oberin- stanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff II. 2.+ 3. unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 1'810.70 (inkl. Auslagen und MWST) an A.________. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Veruntreuung, begangen am 09.03.2017 in G.________, zum Nachteil der Erbenge- meinschaft F.________ (Deliktsbetrag von CHF 574.18); und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 138 Ziff. 1 Abs. 2 (a)StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe angerech- net. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt. 22 2. Zur Bezahlung der Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 1'900.00, ausmachend CHF 950.00. Diese werden mit ihrem Entschä- digungsanspruch für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanz- lichen Verfahren gemäss Ziff. I. verrechnet. 3. Zur Bezahlung der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00, ausmachend CHF 1'500.00. Diese werden mit ihrem Entschädigungs- anspruch für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Ziff. I. verrechnet. III. A.________ wird weiter in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen (1/2) Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 1'278.90 (inkl. MWST und Auslagen) an die Strafkläger C.________ und D.________ (als Solidargläubiger). 2. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen (1/2) Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 403.90 (inkl. MWST) an die Strafkläger C.________ und D.________ (als Solidargläubiger). IV. Weiter wird verfügt: Die beschlagnahmte Armbanduhr, J.________, K.________, Modell L.________, wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils, an A.________ als vormalige Besitzerin zurückgege- ben. V. Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - den Strafklägern 1 + 2, beide v.d. Fürsprecher E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 23 Bern, 11. Januar 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung am: 4. Februar 2021) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Zbinden i.V. Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner i.V. Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 24