2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung wird die Zivilklage des Zivilklägers E.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 58 3. Für den Zivilpunkt werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Japanischer Säbel mit schwarzem Griff - Teleskopschlagstock