und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.C.1 hiervor und in Anwendung der Artikel Art. 22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 122, 123 Ziff. 1, 146 Abs. 1 aStGB; Art. 4 Abs. 1 Bst. b, 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a WG; Art. 1a WV; 97 Abs. 1 Bst. b SVG; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 10 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.