1. Das Widerrufsverfahren (PEN 18 57) gegen A.________ wird eingestellt. 2. Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten und die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. F. Im Zivilpunkt erkannt wurde: 1. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers K.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden (erstinstanzlich) keine Kosten ausgeschieden. G. Weiter verfügt wurde: Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.