Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Dezember 2011 bis 4. Januar 2012 in .________ F.________ und 2. wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung, durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und Überfahren einer Sicherheitslinie als Lenker eines Personenwagens, angeblich begangen am 9. Januar 2015 in .________ G.________, H.________ aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ freigesprochen wurde