Die beiden beschlagnahmten Handys inkl. SIM- Karten (Sony Ericsson und Nokia; vgl. nachfolgendes Dispositiv) haben keinen hier relevanten Deliktsbezug. Sie sind dem Beschuldigten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herauszugeben. 52 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 13. September 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.