38. Einziehungen Nach Art. 69 Abs. 1 aStGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der japanische Säbel mit schwarzem Griff sowie der Teleskopschlagstock werden zur Vernichtung eingezogen. Die beiden beschlagnahmten Handys inkl. SIM- Karten (Sony Ericsson und Nokia;