Er wird verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger 1 zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 498.10 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 37.4 Frühere Verteidigung / unentgeltliche Rechtsvertretung Für die diesbezüglichen Feststellungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 51 VIII. Verfügungen