_ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 2'095.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Die oberinstanzlich reduzierte Strafe des Beschuldigten und die damit einhergehenden Kostenfolgen (vgl. Ziff. 36.2 hiervor) wirken sich nicht auf den Straf- und Zivilkläger 1 aus. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'095.30 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Er wird verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger 1 zuhanden von Rechtsanwalt D.___