Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt D.________ wird grundsätzlich gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote vom 17. Januar 2022 festgesetzt (pag. 1505 f.). Eine Anpassung erfolgt einzig in Bezug auf das volle Honorar, welches praxisgemäss auf CHF 250.00 festgesetzt wird. Rechtsanwalt D.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 2'095.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.