_ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 3'280.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'280.70 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger 1 zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'049.25 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.__