Unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Die in der Honorarnote vom 9. September 2019 (pag. 1243 ff.) ausgewiesenen Aufwände und Auslagen erscheinen in Anbetracht der Umstände angemessen. Rechtsanwalt D.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 3'280.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.