Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'516.95 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3'613.55, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend 50 CHF 1'077.00, ebenfalls im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 861.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 37.3 Unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1