Die in diesem Zusammenhang (Aktenstudium/Urteilsbegründung und Vorbereitung Schlussvortrag) verbleibenden insgesamt 10 Stunden erscheinen der Kammer unter den gegebenen Umständen angemessen. Damit ergibt sich ein noch angemessen erscheinendes Total von rund 20 Stunden, womit die Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren immer noch mehr als 50% des erstinstanzlichen Honorars beträgt (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Hinzu kommen Auslagen von insgesamt CHF 194.00 (inkl. Reisezuschlag) sowie die Mehrwertsteuer. Damit ist Rechtsanwalt B.______