1501 ff.). Der ausgewiesene Aufwand ist zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung (Reduktion um zwei Stunden) und Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (Reduktion um zwei Stunden) um vier Stunden zu kürzen. Zufolge Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung entfallen auch die diebsbezüglich geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 180.00. Sodann hat eine weitere Kürzung für den geltend gemachten Aufwand im Zusammenhang mit dem Aktenstudium/Studium Urteilsbegründung (Reduktion um zwei Stunden und 20 Minuten) und der Vorbereitung des Schlussvortrags (Reduktion um dreieinhalb Stunden) zu erfolgen.