Rechtsanwalt B.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 8'402.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig. Rechtsanwalt B.________ macht für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 17. Januar 2022 einen Aufwand von 29.58 Stunden zzgl. Auslagen und MwSt. geltend (pag. 1501 ff.).