Für das volle Honorar ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen. Auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren ist nur dann zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (vgl. Urteile des BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren.