428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der oberinstanzlich reduzierten Strafe rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 4/5 und dem Kanton Bern 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘000.00, aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat folglich CHF 4‘000.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Der Kanton Bern trägt diese im Umfang von CHF 1’000.00.