36. Verfahrenskosten 36.1 Erste Instanz Der erstinstanzliche Verzicht auf eine Kostenausscheidung für die Verfahrenseinstellungen und die Freisprüche gemäss den Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die erstinstanzlichen Schuldsprüche oberinstanzlich bestätigt wurden, hat der Beschuldigte die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese belaufen sich auf insgesamt CHF 22'734.20. 36.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und/oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).